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Stalking-Gesetz Schweiz 2026: Beharrliches Nachstellen wird Straftat

10 min
checkeverything.ch Redaktion

Stalking Schweiz 2026: ab 2026 eigenständige Straftat im StGB. Was sich für Opfer ändert, wie Sie Beweise sichern und welche Rechte Sie haben.

Stalking-Gesetz Schweiz 2026: Beharrliches Nachstellen wird Straftat

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Das Wichtigste in Kuerze
  • - Per 1. Januar 2026 wird beharrliches Nachstellen (Stalking) eigenstaendiger Straftatbestand im Schweizer Strafgesetzbuch (StGB).
  • - Strafmass: bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe; bei haeuslicher Gewalt erfolgt die Strafverfolgung zwingend von Amtes wegen (Offizialdelikt).
  • - Bisher musste jede Einzelhandlung ueber Notigung (Art. 181 StGB), Drohung (Art. 180 StGB) oder Datenmissbrauch (Art. 143bis StGB) verfolgt werden — neu reicht das Gesamtmuster.
  • - Erganzend: zivilrechtliche Schutzanordnungen (Annaeherungs-/Kontaktverbot, Art. 28b ZGB) und polizeiliche Wegweisung von bis zu 14 Tagen.
  • - Eine Rechtsschutzversicherung deckt Anwalts- und Gerichtskosten bei zivilrechtlichen Massnahmen ab.
  • - Notfall: Polizei 117, Opferhilfe gratis 143 oder 0800 040 080.

Stand: Mai 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung — bei akuter Bedrohung 117 anrufen und Opferhilfe konsultieren.

Was sich 2026 aendert

Bis Ende 2025 gab es im Schweizer Strafrecht keinen eigenstaendigen Tatbestand fuer Stalking. Wer wiederholt verfolgt, bedraengt oder ueberwacht wurde, musste den Weg ueber Nebendelikte gehen — Noetigung (Art. 181 StGB), Drohung (Art. 180 StGB), unbefugtes Beschaffen von Personendaten (Art. 143bis StGB) oder Beschimpfung (Art. 177 StGB). Das war fuer Betroffene aufwendig: Jede einzelne Handlung musste isoliert bewiesen werden, obwohl gerade das Muster ueber Wochen oder Monate die Lebensfuehrung zerstoert.

Mit dem Bundesgesetz, das per 1. Januar 2026 in Kraft tritt, wird beharrliches Nachstellen zu einem eigenen Straftatbestand im Strafgesetzbuch. Damit folgt die Schweiz dem Beispiel Deutschlands (Paragraph 238 StGB) und Oesterreichs (Paragraph 107a StGB) sowie den Vorgaben der Istanbul-Konvention (SR 0.311.35), die die Schweiz 2018 ratifiziert hat.

Was sich konkret aendert

AspektBis 31.12.2025Ab 1.1.2026
StraftatbestandIndirekt via Noetigung / Drohung / DatenmissbrauchEigenstaendiger Tatbestand StGB
StrafmassJe nach NebendeliktGeldstrafe oder bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe
StrafverfolgungMeist AntragsdeliktAntragsdelikt — aber Offizialdelikt bei haeuslicher Gewalt oder schweren Faellen
BeweislageJede Einzelhandlung beweisenGesamtmuster ausreichend
Zivilrechtlicher SchutzArt. 28b ZGB (besteht weiter)Bleibt erhalten — kombinierbar mit Strafverfahren

Definition: Wann liegt beharrliches Nachstellen vor?

Nach dem neuen Tatbestand erfuellt den Stalking-Begriff, wer eine Person wiederholt und gegen ihren Willen verfolgt, beobachtet, ihr nachstellt oder mit ihr Kontakt sucht und dadurch ihre Lebensgestaltung schwer beeintraechtigt. Drei Kernelemente muessen erfuellt sein:

Drei Voraussetzungen fuer Strafbarkeit

  1. Wiederholte Handlungen — Eine einmalige unangebrachte Nachricht ist kein Stalking. Es braucht ein erkennbares Muster ueber einen gewissen Zeitraum.
  2. Gegen den Willen der betroffenen Person — Die Person muss klar gemacht haben, dass sie keinen Kontakt wuenscht. Schriftliche Aufforderung erleichtert den Beweis.
  3. Schwere Beeintraechtigung der Lebensgestaltung — Wohnungswechsel, Routinen aendern, Arbeitsplatz wechseln, psychische Folgen.

Typische Handlungen

  • Verfolgen und Beobachten der betroffenen Person im Alltag
  • Aufdringliche Kontaktaufnahme ueber Anrufe, SMS, E-Mails, soziale Medien
  • Auflauern an Wohn-, Arbeitsplatz oder anderen Orten
  • Bedrohungen und Einschuechterung (auch indirekt ueber Dritte)
  • Digitale Ueberwachung durch GPS-Tracker, Spyware oder Stalkerware
  • Sachbeschaedigung an Auto, Wohnung oder anderem Eigentum
  • Identitaetsmissbrauch und Verleumdung im Netz (Cyberstalking)

Praeventive Massnahmen: So machen Sie sich schwieriger auffindbar

Stalking laesst sich nicht in jedem Fall verhindern, aber das Risiko und die Angriffsflaeche lassen sich verkleinern. Wer vorsorgen will, beginnt bei den eigenen digitalen Spuren.

  1. Privatsphaere-Einstellungen in allen sozialen Netzwerken auf "nur Freunde" stellen und alte oeffentliche Posts archivieren.
  2. Standortfreigabe in Smartphone-Apps deaktivieren — speziell bei Foto-Apps, Fitness-Trackern und Familien-Sharing.
  3. Sparsame Datenpreisgabe — keine Adresse, kein Arbeitgeber, keine Routinen oeffentlich teilen.
  4. Sichere Passwoerter mit Passwortmanager und Zwei-Faktor-Authentifizierung fuer E-Mail, Cloud und Banking.
  5. Geraete-Check auf unbekannte Apps, ungewoehnlichen Akkuverbrauch oder fremde Zugriffsrechte.
  6. Selbstauskunft beim EDOEB — der Eidg. Datenschutz- und Oeffentlichkeitsbeauftragte hilft, eigene Daten in Registern zu pruefen.

Was tun bei akutem Stalking?

Wenn das Stalking bereits begonnen hat, gelten andere Regeln als in der Praevention. Wichtigster Grundsatz: Eine einzige, klare Grenzziehung — danach kein Kontakt mehr.

  1. Klare Grenzen setzen — Einmalig, deutlich und idealerweise schriftlich: "Ich wuensche keinen Kontakt mehr."
  2. Keine Reaktion mehr — Jede Antwort, auch negative, kann als Belohnung empfunden werden und das Verhalten verstaerken.
  3. Alles dokumentieren — Datum, Uhrzeit, Ort, Art des Kontakts, Zeugen, Ihre eigene Reaktion und Ihr Befinden.
  4. Beweise sichern — Screenshots mit Zeitstempel, Voicemails, E-Mails mit Header, fotografierte Anruflisten.
  5. Polizei informieren — Strafanzeige ist kostenlos; Beratung durch Opferhilfe ebenfalls.
  6. Vertrauenspersonen einweihen — Familie, Nachbarn, Arbeitgeber. Stalker scheuen Oeffentlichkeit.

Rechtliche Schritte gegen Stalker

1. Strafanzeige bei der Polizei

Mit dem neuen Tatbestand koennen Sie:

  • Anzeige erstatten wegen beharrlichen Nachstellens
  • Die Staatsanwaltschaft ermittelt — bei haeuslicher Gewalt von Amtes wegen (Offizialdelikt), in anderen Faellen auf Antrag
  • Es drohen Geldstrafe oder bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe
  • Nebendelikte (Drohung, Hausfriedensbruch, Sachbeschaedigung) werden zusaetzlich verfolgt

Die Anzeige kann muendlich oder schriftlich auf jedem Polizeiposten erfolgen. Mitnehmen sollten Sie idealerweise: Ihr Stalking-Tagebuch, Screenshots und Listen mit Daten der Kontaktversuche.

2. Zivilrechtliche Schutzanordnungen (Art. 28b ZGB)

Unabhaengig vom Strafverfahren koennen Sie beim Zivilgericht beantragen:

  • Annaeherungsverbot — der Stalker darf sich Ihnen nicht naehern (z.B. 100 m Mindestabstand)
  • Kontaktverbot — kein Anruf, keine Nachricht, keine Kontaktaufnahme ueber Dritte
  • Ortsverbot (Rayonverbot) — bestimmte Orte (Wohnadresse, Arbeitsplatz, Kinderbetreuung) sind tabu

Bei Eile (akute Gefaehrdung) sind diese Massnahmen als superprovisorische Verfuegung binnen Stunden moeglich. Verletzungen werden ueber Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfuegungen) mit Busse oder Geldstrafe geahndet.

3. Polizeiliche Wegweisung und Annaeherungsverbot (StPO Art. 28a)

In dringenden Faellen, insbesondere bei haeuslicher Gewalt, kann die Polizei vor Ort eine Wegweisung von bis zu 14 Tagen aussprechen. Diese kann durch das Gericht verlaengert werden. Verbunden ist sie meist mit einem Annaeherungs- und Kontaktverbot.

Rechtsschutz: Was eine Versicherung deckt

Stalking-Verfahren koennen — vor allem im Zivilbereich — Kosten verursachen:

  • Anwaltskosten fuer Beratung und Vertretung (CHF 200 bis 400 pro Stunde Richtgroesse)
  • Gerichtskosten fuer Schutzgesuche oder Schadenersatzklagen
  • Beweissicherung durch Privatdetektive oder digitale Forensik

Eine Rechtsschutzversicherung uebernimmt diese Kosten in den meisten Modulen (Privat-, Verkehrs- oder Strafrechtsschutz). Wichtig sind:

  • Deckungssumme von mindestens CHF 250'000
  • Strafrechtsschutz als optionales Modul
  • Wartefrist beachten (meist 3 Monate, bei Strafrecht oft entfallen)

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Dokumentation: So bauen Sie eine belastbare Beweislage auf

Die Beweisfuehrung ist der wichtigste Schritt fuer ein erfolgreiches Verfahren. Gerichte und Staatsanwaltschaften brauchen eine luckenlose, datierte Aufstellung.

Was sollten Sie sichern?

ArtWie sichern?Worauf achten?
Nachrichten (SMS, Chat)Screenshot mit sichtbarem Datum, Uhrzeit, AbsenderNicht loeschen, mehrere Kopien anlegen
AnrufeAnrufliste fotografieren oder exportierenAnzahl pro Tag, Tageszeit dokumentieren
Persoenliche BegegnungenProtokoll im Stalking-TagebuchOrt, Zeit, Dauer, Zeugen mit Kontaktdaten
Soziale MedienScreenshot inklusive Profil-URLProfilname und Datum gut sichtbar
E-MailsKomplett mit Header speichern, nicht nur TextHeader enthaelt forensisch wichtige Daten
Geschenke / Brief / PaketeFotografieren, Verpackung aufbewahrenSpuren (Fingerabdruecke) nicht zerstoeren

Stalking-Tagebuch fuehren

Notieren Sie zu jedem Vorfall:

  • Datum und Uhrzeit moeglichst genau
  • Art des Vorfalls (Anruf, Nachricht, Begegnung, Sachbeschaedigung)
  • Ort mit Adresse oder Koordinaten
  • Anwesende Zeugen mit Namen und Kontakt
  • Ihre Reaktion und allfaellige Massnahmen
  • Ihr Befinden (Angst, Schlafstoerungen, Konzentrationsverlust)

Ein konsistentes Tagebuch wirkt vor Gericht ueberzeugender als isolierte Erinnerungen. Es belegt auch die geforderte schwere Beeintraechtigung der Lebensgestaltung.

Hilfsangebote in der Schweiz

Sofortige Hilfe

  • Polizei-Notruf: 117
  • Opferhilfe Schweiz (Helpline 24/7): 143 oder 0800 040 080 (gratis)
  • Frauenhaus-Hotline: Verzeichnis ueber opferhilfe-schweiz.ch
  • EDA-Hotline fuer Schweizer im Ausland: +41 800 24 7 365

Kantonale Beratungsstellen

Die Schweiz verfuegt nach Opferhilfegesetz (OHG, SR 312.5) in jedem Kanton ueber anerkannte Beratungsstellen. Die Erstberatung ist kostenlos, anonym und vertraulich. Leistungen umfassen:

  • Psychologische Erstberatung
  • Rechtsberatung und Begleitung zu Polizei oder Gericht
  • Vermittlung von Anwaeltinnen, Aerztinnen, Therapeutinnen
  • Soforthilfen (Unterkunft, Notfallausstattung)
  • Laengerfristige finanzielle Unterstuetzung in besonderen Faellen

Spezialisierte Beratung

  • Frauenberatungsstellen wie die BIF (Beratungsstelle fuer Frauen) und kantonale Pendants
  • Maennerberatungsstellen — auch 20 bis 25 Prozent der Stalking-Opfer sind Maenner
  • Beratungsstellen LGBTIQ wie das du-bist-du.ch-Netzwerk
  • Pinkpunkt / Lantana fuer Opfer sexualisierter Gewalt

Cyberstalking: Wenn die digitale Welt zur Falle wird

Modernes Stalking findet zunehmend digital statt. GPS-Tracker im Auto, Stalkerware auf dem Smartphone, gefaelschte Social-Media-Profile oder gezieltes Doxxing (das oeffentliche Bloessstellen privater Daten) sind verbreitete Muster.

Besondere Formen

  • Stalkerware und Spyware — heimlich installierte Apps, die Standort, Nachrichten und Kamera ueberwachen
  • Identitaetsmissbrauch — gefaelschte Profile mit Ihrem Namen und Foto
  • Doxxing — Veroeffentlichung Ihrer Adresse, Arbeitgeber, Telefonnummer im Netz
  • Revenge Porn — Verbreitung intimer Aufnahmen ohne Zustimmung (separat strafbar nach Art. 197a StGB)

Schutz vor Cyberstalking

  1. Geraete-Check durch IT-Fachperson oder den NCSC (Nationales Zentrum fuer Cybersicherheit, ncsc.admin.ch) auf Stalkerware
  2. Alle Passwoerter zuruecksetzen — E-Mail, Cloud-Speicher, Banking, Social Media, WLAN-Router
  3. Zwei-Faktor-Authentifizierung ueberall aktivieren
  4. Profile auf privat und alte oeffentliche Inhalte loeschen oder archivieren
  5. Stalker konsequent blockieren auf allen Plattformen und Konten
  6. Doxxing-Inhalte melden bei den Plattformen und parallel bei der Polizei (Cybercrime-Meldestelle)

FAQ

Ab wann gilt etwas als Stalking?

Es muss sich um wiederholte Handlungen handeln, die gegen den Willen der betroffenen Person erfolgen und ihre Lebensgestaltung schwer beeintraechtigen. Ein einzelner unangebrachter Kontaktversuch ist noch kein Stalking — auch nicht zwei Nachrichten kurz hintereinander. Gerichte verlangen einen erkennbaren Verlauf ueber Tage, Wochen oder Monate.

Koennen auch Maenner Stalking-Opfer sein?

Ja. Forschungsdaten zeigen, dass etwa 20 bis 25 Prozent der Stalking-Opfer Maenner sind. Das neue Gesetz schuetzt alle Geschlechter gleichermassen. Maenner-Beratungsstellen wie maennerhaus.ch bieten geschuetzte Erstberatung.

Was kostet eine Strafanzeige wegen Stalking?

Die Strafanzeige bei der Polizei ist gratis. Zivilrechtliche Verfahren (Schutzanordnung nach Art. 28b ZGB) verursachen Gerichts- und Anwaltskosten, die durch eine Rechtsschutzversicherung gedeckt sein koennen. Auch die kantonale Opferhilfe uebernimmt in vielen Faellen die Erstberatung beim Anwalt.

Kann ich den Stalker zivilrechtlich auf Schadenersatz und Genugtuung verklagen?

Ja. Stalking-Opfer koennen Schadenersatz fuer materielle Schaeden (Umzugskosten, Therapie, Verdienstausfall) und Genugtuung fuer immaterielles Leid (Art. 41 ff. Obligationenrecht, OR) fordern. Die Hoehe richtet sich nach Schwere und Dauer der Beeintraechtigung. Eine Klage lohnt allerdings nur, wenn der Stalker zahlungsfaehig ist.

Was passiert, wenn der Stalker das Kontaktverbot missachtet?

Bei Missachtung einer gerichtlichen Schutzanordnung drohen:

  • Busse oder Geldstrafe wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfuegungen (Art. 292 StGB)
  • Verschaerfung der Massnahmen (z.B. groesserer Rayon, laengere Frist)
  • Untersuchungshaft bei wiederholten oder schweren Verstoessen
  • Zusatzliche Strafbarkeit wegen des neuen Stalking-Tatbestands selbst

Hilft die Opferhilfe wirklich kostenlos?

Ja. Nach Opferhilfegesetz (OHG) sind Erstberatung, kurze juristische Auskunft und Vermittlung an Fachstellen kostenlos. Bei finanziell besonders schwierigen Lagen koennen auch laengerfristige Therapie- und Anwaltskosten teilweise uebernommen werden. Voraussetzung ist die Anerkennung als Opfer im Sinne des OHG.

Fazit

Das neue Stalking-Gesetz bringt fuer Betroffene in der Schweiz einen substanziellen Fortschritt. Statt Einzelhandlungen ueber Umwege zu beweisen, reicht ab 2026 das Gesamtmuster aus. Bei haeuslicher Gewalt verfolgt die Staatsanwaltschaft sogar von Amtes wegen — die Last liegt nicht mehr allein beim Opfer.

Wenn Sie betroffen sind:

  1. Dokumentieren Sie konsequent jeden Vorfall im Stalking-Tagebuch
  2. Holen Sie sich Hilfe bei Polizei (117) und Opferhilfe (143)
  3. Erstatten Sie Anzeige — kostenlos, mit Begleitung durch Opferhilfe moeglich
  4. Beantragen Sie Schutzmassnahmen nach Art. 28b ZGB und allenfalls polizeiliche Wegweisung
  5. Pruefen Sie Ihre Versicherungssituation und vergleichen Sie eine geeignete Rechtsschutzversicherung

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Rechtlicher Hinweis: Stand Mai 2026. Die Informationen in diesem Artikel dienen ausschliesslich der allgemeinen Orientierung und stellen keine Rechtsberatung dar. Konkrete Rechtsfragen besprechen Sie bitte mit einer Anwaeltin oder einem Anwalt oder mit der kantonalen Opferhilfe. Bei akuter Bedrohung wenden Sie sich umgehend an die Polizei (117). Quellen: Schweizerisches Strafgesetzbuch (SR 311.0), Schweizerisches Zivilgesetzbuch Art. 28b (SR 210), Opferhilfegesetz OHG (SR 312.5), Istanbul-Konvention (SR 0.311.35).

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