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13. AHV-Rente 2026: Auszahlung, Höhe & Finanzierung

11 min
checkeverything.ch Redaktion

Erste Auszahlung Dezember 2026: Bezüger der AHV-Altersrente erhalten 1/12 der Jahresrente extra. Finanzierung im Parlament noch offen.

13. AHV-Rente 2026: Auszahlung, Höhe & Finanzierung
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Die 13. AHV-Rente ist kein politisches Versprechen mehr, sondern eine fest beschlossene Auszahlung mit klarem Datum. Rund 2,5 Millionen Bezügerinnen und Bezüger einer AHV-Altersrente sehen sie im Dezember 2026 zum ersten Mal auf ihrem Konto.

Dieser Ratgeber fasst den aktuellen Stand nüchtern zusammen: Was wurde am 12. November 2025 vom Bundesrat festgelegt, wer erhält die zusätzliche Rente, wie wird sie berechnet, und was bedeutet sie für Ergänzungsleistungen, Prämienverbilligung und Steuern. Der politisch umstrittene Punkt — die definitive Finanzierung — ist im Parlament weiterhin offen, auch das ordnen wir ein.

Bestätigt durch den Bundesrat am 12. November 2025Der Bundesrat hat die Auszahlungsmodalitäten an seiner Sitzung vom 12. November 2025 festgelegt. Die erste 13. AHV-Rente wird im Dezember 2026 ausbezahlt — und in jedem Dezember danach, als jährlicher Zuschlag zur regulären Dezember-Rente. Quelle: Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV), Umsetzung 13. AHV-Rente.

Das Wichtigste in Kürze

  • Erstauszahlung im Dezember 2026. Sie geht automatisch zusammen mit der ordentlichen Dezember-Rente an alle Bezüger einer AHV-Altersrente.
  • Höhe = ein Zwölftel der Jahresrente. Bei einer maximalen Einzelrente von CHF 2'520 pro Monat sind das zusätzliche CHF 2'520 im Dezember 2026.
  • Auch ab 2027 jährlich, nicht monatlich. Die 13. AHV bleibt ein einmaliger Dezember-Zuschlag pro Jahr — kein zwölftel-aufgeteilter monatlicher Splittungs-Zuschlag.
  • Nur AHV-Altersrenten. Witwen-, Waisen-, Kinder- und IV-Renten sind ausgeschlossen.
  • EL-Bezüger sind geschützt. Die 13. AHV wird bei der EL-Berechnung gesetzlich nicht angerechnet, die Ergänzungsleistung bleibt unverändert.
  • Finanzierung noch offen. Bundesrat hat MWST-Erhöhung um 0,7 PP vorgeschlagen; National- und Ständerat sind in der Differenzbereinigung (Geschäft 24.073).

Die wichtigsten Fakten zur 13. AHV-Rente

AspektDetails
ErstauszahlungDezember 2026
AuszahlungsturnusEinmal pro Jahr, jeweils im Dezember
Auch ab 2027Weiterhin einmal jährlich im Dezember (kein monatliches Splitting)
HöheEin Zwölftel der im Kalenderjahr ausbezahlten AHV-Altersrenten (= eine zusätzliche Monatsrente)
Berechtigter PersonenkreisBezügerinnen und Bezüger einer AHV-Altersrente. Witwen-, Waisen-, Kinder- und IV-Renten sind ausgeschlossen.
Auszahlung im AuslandAnspruch identisch, Auszahlung über Schweizerische Ausgleichskasse (SAK)
AntragstellungNicht nötig — die Auszahlung erfolgt automatisch

So viel erhalten Sie zusätzlich

Die 13. AHV-Rente entspricht genau einer zusätzlichen Monatsrente — also einem Zwölftel der Altersrenten, die Sie 2026 effektiv bezogen haben. Wer das ganze Jahr Rente erhält, bekommt eine volle zusätzliche Monatsrente. Wer erst ab Juli 2026 in Rente geht, erhält ein Zwölftel der von Juli bis Dezember tatsächlich ausbezahlten Beträge.

Beispielrechnungen 2026

RententypMonatliche Rente13. Rente 2026Jahresrente neu
Maximalrente Einzelperson (Skala 44)CHF 2'520+ CHF 2'520CHF 32'760
DurchschnittsrenteCHF 1'950+ CHF 1'950CHF 25'350
Minimalrente (Skala 44)CHF 1'260+ CHF 1'260CHF 16'380
Ehepaar mit PlafonierungMax. CHF 3'780+ CHF 3'780CHF 49'140

Die Beträge basieren auf der AHV-Rentenskala für das Jahr 2026 (Maximalrente CHF 2'520, Minimalrente CHF 1'260, Plafonierung CHF 3'780 bei vollständiger Beitragsdauer). Die genaue individuelle Rente hängt von Beitragsjahren, dem Durchschnittseinkommen und allfälligen Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften ab.

Wer hat Anspruch auf die 13. AHV-Rente?

RentenartAnspruch auf 13. Rente?
AHV-AltersrenteJa
Witwen-/WitwerrenteNein (weiterhin 12 Auszahlungen pro Jahr)
WaisenrenteNein
Kinderrente zur AltersrenteNein
IV-RenteNein (12 Auszahlungen pro Jahr bleiben bestehen)
EL-Bezüger mit AltersrenteJa, ohne EL-Kürzung

Was ist mit Ergänzungsleistungen (EL)?

Wichtig für EL-Bezüger

Wer eine AHV-Altersrente bezieht und gleichzeitig Ergänzungsleistungen erhält, bekommt die volle 13. AHV-Rente zusätzlich, ohne Kürzung der EL. Die 13. Altersrente ist im Umsetzungsgesetz ausdrücklich von den anrechenbaren Einnahmen bei der EL-Berechnung ausgeschlossen — der zentrale Schutz für einkommensschwache Rentnerinnen und Rentner. Quelle: Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV), Umsetzung 13. AHV-Rente.

Wie wird die 13. AHV-Rente finanziert?

Hier liegt der politisch heikle Teil. Die Auszahlung im Dezember 2026 ist gesichert, aber die langfristige Finanzierungsquelle wird vom Parlament noch beraten (Geschäft 24.073, „Umsetzung und Finanzierung der Initiative für eine 13. AHV-Rente"). Die Differenzbereinigung zwischen National- und Ständerat ist im Frühjahr 2026 weiterhin offen.

Geschätzte Mehrkosten für die AHV

JahrGeschätzte jährliche Kosten
2026rund CHF 4,2 Milliarden
2030rund CHF 4,8 Milliarden
2035rund CHF 5,5 Milliarden

Die Zahl für 2026 wurde mit dem Bundesratsbeschluss vom 12. November 2025 publiziert. Die Hochrechnungen für 2030 und 2035 stammen aus den langfristigen AHV-Finanzperspektiven des BSV und beruhen auf demografischen Annahmen, die sich im Zeitverlauf verschieben können.

Vorschlag des Bundesrats: Erhöhung der Mehrwertsteuer

Der Bundesrat hat als zentralen Finanzierungsweg eine Erhöhung der Mehrwertsteuer um 0,7 Prozentpunkte vorgeschlagen. Dieser Vorschlag dient als Ausgangslage für die parlamentarische Beratung.

MWST-SatzHeuteVorschlag BundesratDifferenz
Normalsatz8,1 %8,8 %+0,7 PP
Sondersatz Hotellerie3,8 %4,2 %+0,4 PP
Reduzierter Satz (Güter des täglichen Bedarfs)2,6 %2,8 %+0,2 PP

Differenzbereinigung im Parlament

Die beiden Räte haben sich noch nicht auf eine gemeinsame Lösung geeinigt. Die Hauptlinien zum Stand Frühjahr 2026:

  • Ständerat: Mischmodell ab 2028 — Mehrwertsteuer um 0,4 Prozentpunkte und Lohnbeiträge (AHV-Beiträge) um 0,3 Prozentpunkte erhöhen.
  • Nationalrat: ausschliesslich Mehrwertsteuer-Lösung, befristet — Erhöhung um 0,7 Prozentpunkte bis Ende 2030.

Eine Volksabstimmung zur MWST-Erhöhung ist je nach gewähltem Modell wahrscheinlich. Der definitive Finanzierungsweg steht zum Zeitpunkt der ersten Auszahlung im Dezember 2026 noch nicht fest — der Bundesrat hat aber bereits zugesichert, dass die Auszahlungen unabhängig vom Finanzierungs-Endzustand starten.

Status der Vorlage: Wer den parlamentarischen Prozess verfolgen möchte, findet alle Etappen unter Geschäft 24.073 auf parlament.ch. Quelle der Vorschläge: Bundesrats-Beschluss vom 12. November 2025 sowie die Ratsdebatten 2025/2026.

Mehr Kontext zur Mehrwertsteuer-Landschaft 2026 finden Sie in unserem Beitrag zur neuen MWST-Grenze für Importe von 150 Franken.

Auswirkungen auf Ihre Altersvorsorge

Die 13. AHV stärkt die erste Säule, und nur die erste Säule. Die zweite Säule (Pensionskasse) und die dritte Säule (Säule 3a / 3b) sind nicht direkt betroffen.

SäuleZweckBetroffen von der 13. AHV?
1. Säule (AHV)ExistenzsicherungJa, erhält die 13.
2. Säule (BVG / Pensionskasse)Lebensstandard sichernKeine Änderung
3. Säule (3a / 3b)Individuelle Ergänzung, steuerbegünstigtKeine Änderung — weiterhin sinnvoll

Wer die dritte Säule genauer planen möchte, findet weiterführende Hinweise in unseren Ratgebern zur Altersvorsorge in der Schweiz, zum Säule 3a-Vergleich und zum rückwirkenden 3a-Einkauf ab 2026.

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Beeinflusst die 13. AHV meine Prämienverbilligung (IPV)?

Möglich — die Antwort hängt von Ihrem Wohnkanton ab.

Die individuelle Prämienverbilligung (IPV) für die obligatorische Krankenpflegeversicherung wird kantonal umgesetzt, und die meisten kantonalen IPV-Berechnungen stützen sich auf das steuerbare Einkommen. Da die 13. AHV als ordentliches steuerbares Einkommen gilt, kann sie in Ihrer Veranlagung erscheinen. Ob das eine Einkommensschwelle überschreitet, hängt von den Regeln Ihres Kantons ab.

Ein praktischer Ansatz: Anfang 2027, wenn Sie die provisorische Steuerveranlagung 2026 erhalten und Ihre IPV-Erneuerung vorbereiten, fragen Sie bei Ihrer kantonalen IPV-Stelle (Sozialversicherungsanstalt oder vergleichbare Behörde) nach, wie der Dezember-Zuschlag in der Berechnung behandelt wird. Viele Kantone nehmen ihn unauffällig auf, die Regeln sind aber nicht einheitlich.

Die kantonalen Ansprechstellen finden Sie zentral auf priminfo.admin.ch.

Anspruch für AHV-Bezüger im Ausland

Ja, der Anspruch besteht. Schweizer Altersrentnerinnen und Altersrentner mit Wohnsitz im Ausland, die ihre AHV bereits ins Ausland überwiesen bekommen, haben die 13. AHV-Rente zu denselben Bedingungen wie Bezüger in der Schweiz.

Die Berechnung folgt derselben Regel (ein Zwölftel der 2026 ausbezahlten AHV-Altersrenten), und die Auszahlung erfolgt automatisch über die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) bzw. Caisse suisse de compensation (CSC), die für grenzüberschreitende Fälle zuständig ist. Ein Antrag ist nicht erforderlich. Wenn unklar ist, ob Ihre Rente über die SAK oder über Ihre letzte inländische Ausgleichskasse läuft, gibt der Rentenbescheid 2026 die zuständige Stelle an.

Die Währungsumrechnung folgt denselben Regeln wie für die monatlichen AHV-Überweisungen, der Dezember-Eingang fällt einfach etwas grösser aus.

Steuerliche Behandlung der 13. AHV-Rente 2026

SteuerartBehandlung
Direkte BundessteuerSteuerbar als ordentliches Einkommen, identisch zur regulären AHV
Kantons- und GemeindesteuernSteuerbar als ordentliches Einkommen, konkrete Sätze je nach Kanton und Gemeinde
Quellensteuer für Schweizer WohnsitzNicht anwendbar — die Auszahlung erfolgt brutto, wie bei der ordentlichen AHV
Bezüger im AuslandQuellensteuer kann je nach Wohnsitzland und Doppelbesteuerungsabkommen anfallen

Eine genaue Prognose Ihrer Steuerbelastung 2026 erhalten Sie bei Ihrer kantonalen Steuerverwaltung. Einige Kantone publizieren AHV-spezifische Steuerrechner auf den Webseiten der Finanzdirektion, was den Marginaleffekt rasch eingrenzt.

Glossar: AHV, EL, IV und verwandte Begriffe

BegriffBedeutung
AHVAlters- und Hinterlassenenversicherung. Erste Säule der Schweizer Vorsorge.
IVInvalidenversicherung. Wird 12-mal jährlich ausbezahlt, ist von der 13. Rente nicht betroffen.
ELErgänzungsleistungen. Bedarfsabhängige Zusatzleistung für AHV/IV-Bezüger mit nicht ausreichendem Einkommen.
BVGBundesgesetz über die berufliche Vorsorge. Rechtsrahmen für die zweite Säule (Pensionskasse).
IPVIndividuelle Prämienverbilligung. Kantonale Verbilligung der obligatorischen Krankenkassenprämien.
BSVBundesamt für Sozialversicherungen. Bundesbehörde für AHV/IV/EL-Politik.
PlafonierungEhepaar-Höchstrente, gedeckelt auf 150 % der Maximalrente einer Einzelperson.
Skala 44AHV-Rentenskala für Bezüger mit lückenloser Beitragsdauer von 44 Jahren.
SAK / CSCSchweizerische Ausgleichskasse / Caisse suisse de compensation. Zuständig für Bezüger im Ausland.

Häufige Fragen zur 13. AHV-Rente

Muss ich die 13. AHV-Rente beantragen?

Nein. Die Auszahlung erfolgt automatisch. Ihre Ausgleichskasse berechnet den Betrag und überweist ihn zusammen mit der regulären Dezember-Rente. Ein Antrag oder Formular ist nicht nötig.

Wann genau im Dezember 2026 kommt das Geld?

Die 13. AHV wird zusammen mit der ordentlichen Dezember-Rente ausbezahlt. Die meisten Ausgleichskassen überweisen die AHV zwischen dem 18. und 25. des Monats. Für die genauen Auszahlungstermine schauen Sie auf den Auszahlungskalender Ihrer Ausgleichskasse oder auf Ihren Kontoauszug aus den Vorjahren. Wer die grössere Dezember-Gutschrift bequem verarbeiten möchte, findet im Ratgeber zum Bankkontowechsel in der Schweiz gebührenarme Konten, die sich für Rentnerinnen und Rentner anbieten.

Ist die 13. AHV-Rente steuerpflichtig?

Ja. Sie wird als ordentliches Einkommen für Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern behandelt — gleich wie die monatliche AHV.

Was ist, wenn ich Ergänzungsleistungen (EL) erhalte?

Sie erhalten die volle 13. AHV-Rente, und Ihre EL wird nicht gekürzt. Die 13. AHV ist im Umsetzungsgesetz ausdrücklich von den anrechenbaren Einnahmen der EL-Berechnung ausgenommen — das ist der zentrale Schutz für einkommensschwache Rentnerinnen und Rentner.

Was ist, wenn ich nur einen Teil von 2026 Rente bezogen habe?

Die 13. AHV wird anteilig berechnet, basierend auf den Monaten, in denen Sie 2026 tatsächlich AHV-Rente bezogen haben. Wer ab Juli 2026 Rente erhält, bekommt also ein Zwölftel der von Juli bis Dezember ausbezahlten Beträge.

Steigt meine Krankenkassenprämie wegen der 13. AHV?

Die 13. AHV verändert die Prämie nicht direkt. In einigen Kantonen kann sie aber eine Einkommensschwelle erreichen, die Ihre Prämienverbilligung (IPV) beeinflusst. Die Handhabung ist kantonal unterschiedlich. Klären Sie die Behandlung mit der zuständigen kantonalen IPV-Stelle ab.

Bekommen IV-Bezüger eine 13. Rente?

Nein. IV-Renten bleiben bei 12 Auszahlungen pro Jahr. Die 13. AHV ist ausschliesslich für die AHV-Altersrente vorgesehen. Wer 2026 das AHV-Referenzalter erreicht und von IV in AHV wechselt, erhält die 13. anteilig auf den AHV-Teil des Jahres.

Wird die 13. AHV-Rente jedes Jahr ausbezahlt?

Ja. Die 13. AHV ist eine dauerhafte verfassungsmässige Ergänzung der AHV. Ab Dezember 2026 erfolgt sie jeden Dezember.

Krankenkassenprämien rechtzeitig vor 2027 vergleichen

Falls sich Ihre IPV-Veranlagung nach dem Steuerjahr 2026 verändert, ist die direkte Senkung der Grundversicherungsprämie einer der wenigen Hebel vollständig in Ihrer Hand. Aktuelle Schweizer Krankenkassen vergleichen Sie auf Moneyland.

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Fazit

Die 13. AHV-Rente ist beschlossen, das Datum steht: Dezember 2026. Was bleibt, ist die politisch ausgehandelte Finanzierungsfrage — sie verzögert die Auszahlung selbst nicht.

Worauf Rentnerinnen und Rentner sich verlassen können:

  • Die erste Auszahlung kommt im Dezember 2026, jede weitere im Dezember.
  • Sie entspricht einem Zwölftel der 2026 effektiv bezogenen AHV-Altersrenten.
  • Berechtigt sind nur AHV-Altersrenten, nicht Witwen-, Waisen-, Kinder- oder IV-Renten.
  • EL-Bezüger sind geschützt, die Ergänzungsleistung wird nicht gekürzt.
  • Die Finanzierung läuft über eine vom Parlament noch zu finalisierende MWST-Lösung (Bundesrats-Vorschlag: Normalsatz 8,1 % → 8,8 %).

Für die offiziellen Quellen siehe die BSV-Umsetzungsseite, das AHV-IV-Merkblatt 3.01 und das Parlament-Geschäft 24.073 für den Finanzierungs-Stand.

Redaktioneller Hinweis: Zusammengestellt von der Redaktion checkeverything.ch auf Basis des Bundesratsbeschlusses vom 12. November 2025, der BSV-Umsetzungsweisung, des offiziellen AHV-IV-Merkblatts und der publizierten AHV-Rentenskala 2026. Letzte Aktualisierung: 28. Mai 2026.

Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel dient ausschliesslich der Information und stellt keine Finanz-, Steuer- oder Rechtsberatung dar. Konkrete Einzelfälle entscheidet Ihre zuständige Ausgleichskasse oder kantonale Behörde. Klären Sie individuelle Situationen mit dem BSV, Ihrer Ausgleichskasse oder einer qualifizierten Beratung in der Schweiz.

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