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Mutterschaftsversicherung Schweiz 2026 | 14 Wochen 80 % Lohnersatz

10 min
Sophie Mueller

Mutterschaftsentschaedigung Schweiz 2026: 14 Wochen, 80 % Lohnersatz, max. CHF 220/Tag. Anspruch, Antrag, Vaterschaftsurlaub und KVG-Leistungen erklaert.

Mutterschaftsversicherung Schweiz 2026 | 14 Wochen 80 % Lohnersatz
Hinweis: Dieser Artikel enthaelt Affiliate-Links zu Vergleichsdiensten. Wenn Sie ueber diese Links einen Abschluss taetigen, erhalten wir eine Provision. Fuer Sie entstehen keine zusaetzlichen Kosten. Die Auswahl der genannten Quellen und Anbieter erfolgt redaktionell unabhaengig. Stand der Daten: Mai 2026, Quellen: Bundesamt fuer Sozialversicherungen (BSV), AHV/IV, SECO.

Das Wichtigste in Kuerze

  • Die Mutterschaftsentschaedigung (MSE) zahlt 14 Wochen lang 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, maximal CHF 220 pro Tag bzw. rund CHF 6'600 pro Monat brutto (Erwerbsersatzgesetz EOG, SR 834.1, Stand 2026).
  • Voraussetzung: in den 9 Monaten vor der Geburt obligatorisch AHV-versichert und davon mindestens 5 Monate erwerbstaetig.
  • Vaterschaftsentschaedigung: seit 1. Januar 2021 zusaetzliche 2 Wochen (= 14 Taggelder) zu 80 % des Lohns, ebenfalls gedeckelt auf CHF 220/Tag.
  • Schwangerschaftskontrollen, Geburt und Wochenbett sind Pflichtleistung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) nach KVG (SR 832.10, Art. 29) – ohne Franchise und Selbstbehalt zwischen der 13. Schwangerschaftswoche und 8 Wochen nach der Geburt.
  • Mutterschutzgesetz (Art. 35a ArG, SR 822.11): in den ersten 8 Wochen nach der Geburt gilt ein absolutes Beschaeftigungsverbot, danach freiwillige Stillzeit-Pausen bis Ende des 1. Lebensjahrs.
  • Zusaetzlich: Geburts- und Adoptionszulagen je nach Kanton (Familienzulagengesetz FamZG, SR 836.2) – ein neutraler Anbietervergleich zu Familien- und Krankenversicherungs-Themen findet sich auf Moneyland.ch.

Schwangerschaft, Geburt und die ersten Wochen mit einem Kind sind in der Schweiz finanziell besser abgesichert, als viele Eltern annehmen – aber die Leistungen verteilen sich auf drei verschiedene Systeme: Erwerbsersatzordnung (EO), obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) und kantonale Familienzulagen. Dieser Ratgeber erklaert Schritt fuer Schritt, welche Entschaedigung Ihnen zusteht, welche Voraussetzungen gelten und wie Antrag, Mutterschutz und Vaterschaftsurlaub praktisch ablaufen.

Abgrenzung: Dieser Artikel behandelt die Mutterschaftsversicherung im weiteren Sinn – also Entschaedigung, KVG-Leistungen und arbeitsrechtlichen Mutterschutz. Die Familienzulagen-Reform 2026 (Lastenausgleich, FAK-System) und die kantonalen Kinder- und Ausbildungszulagen sind eigene Themen mit eigenen Ratgebern.

Die Mutterschaftsentschaedigung im Detail: EOG und Hoehe

Die Mutterschaftsentschaedigung (MSE) ist seit dem 1. Juli 2005 in der Schweiz Bundesrecht und im Erwerbsersatzgesetz (EOG, SR 834.1) geregelt. Sie wird nicht von der Krankenkasse, sondern aus den Beitraegen der Erwerbsersatzordnung (EO) finanziert – jene Sozialversicherung, die auch den Erwerbsersatz fuer Dienstleistende (Militaer, Zivilschutz, Zivildienst) deckt.

Hoehe der Entschaedigung

Die Entschaedigung betraegt 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens vor der Geburt – mit einer gesetzlichen Obergrenze:

  • Maximum pro Tag: CHF 220 (Stand 2026, festgelegt durch den Bundesrat in Art. 16f EOG)
  • Maximum pro Monat (30 Tage): rund CHF 6'600 brutto
  • Maximum fuer 14 Wochen (98 Tage): rund CHF 21'560 brutto

Wer einen Bruttolohn von rund CHF 8'250 pro Monat oder mehr erzielt, erhaelt das Maximum von CHF 220/Tag. Bei niedrigeren Loehnen liegt die Entschaedigung proportional darunter.

Bruttolohn pro MonatTagessatz (80 %)Monatlich (30 Tage)14 Wochen total
CHF 4'000CHF 107CHF 3'200CHF 10'464
CHF 6'000CHF 160CHF 4'800CHF 15'680
CHF 8'000CHF 213CHF 6'400CHF 20'906
CHF 8'250 und mehrCHF 220 (Maximum)CHF 6'600CHF 21'560
Tipp: Die Mutterschaftsentschaedigung gilt als Erwerbsersatz und ist daher steuerbar, aber AHV/IV/EO- und ALV-pflichtig wie normaler Lohn. Bei einer hoeheren Versicherungssumme ueber Gesamtarbeitsvertrag (GAV) oder Einzelvertrag (z.B. 100 % Lohnfortzahlung) zahlt die Differenz der Arbeitgeber.

Dauer: 14 aufeinanderfolgende Wochen

Die Entschaedigung wird 98 Tage (= 14 Wochen) ab dem Tag der Geburt ausgerichtet. Eine Verschiebung des Beginns ist nicht moeglich – beginnt die Mutter vor Ablauf der 14 Wochen wieder zu arbeiten, erlischt der Anspruch auf die restlichen Taggelder (Art. 16d EOG).

Bei einem laengeren Spitalaufenthalt des Neugeborenen (mindestens drei Wochen unmittelbar nach der Geburt) kann der Auszahlungsbeginn auf Antrag verschoben werden (Art. 16c Abs. 2 EOG). Das verlaengert das Taggeld nicht, sondern verzoegert nur den Start.

Mehrlingsgeburten und Spezialfaelle

  • Zwillinge oder Mehrlinge: Die MSE wird ebenfalls 14 Wochen ausgerichtet – eine pauschale Verlaengerung bestand bis 2025 nicht, anders als oft angenommen. Manche Kantone und GAV-Loesungen sehen jedoch zusaetzliche Wochen vor.
  • Totgeburt ab 23. Schwangerschaftswoche oder ab 500 g: Anspruch auf die volle MSE besteht weiter (Art. 23 EOV).
  • Adoption: Aktuell besteht in der Schweiz keine bundesweite Adoptionsentschaedigung im EOG; das Parlament behandelt seit 2023 entsprechende Vorstoesse. Einzelne Kantone und Arbeitgeber zahlen freiwillige Leistungen.

Vaterschaftsentschaedigung: 2 Wochen seit 2021

Seit dem 1. Januar 2021 haben erwerbstaetige Vaeter einen bundesgesetzlichen Anspruch auf 14 Taggelder (= 2 Wochen) zu 80 % des Lohns, ebenfalls gedeckelt auf CHF 220 pro Tag. Geregelt ist dies in Art. 16i–m EOG.

  • Bezug innerhalb von 6 Monaten ab Geburt moeglich – an einem Stueck oder tageweise
  • Voraussetzungen analog zur Mutterschaftsentschaedigung (9 Monate AHV-Versicherung, davon 5 Monate Erwerbstaetigkeit)
  • Anmeldung ueber die AHV-Ausgleichskasse mit Formular 318.747 (Vaterschaftsentschaedigung)
Politische Entwicklung 2026: Im Parlament wird seit 2023 die Einfuehrung eines gemeinsamen Elternurlaubs von 18 Wochen (zusaetzlich zu Mutterschaft und Vaterschaft) diskutiert. Bis zum Inkrafttreten gelten die aktuellen 14 + 2 Wochen. Aktuelle Informationen zum Stand der Vorlage finden Sie auf den Seiten des Bundesamts fuer Sozialversicherungen.

Anspruchsvoraussetzungen: Wer erhaelt die Entschaedigung?

Anspruch auf Mutterschaftsentschaedigung haben Frauen, die alle folgenden Bedingungen kumulativ erfuellen (Art. 16b EOG):

  1. Obligatorisch AHV-versichert in den 9 Monaten unmittelbar vor der Geburt. Bei Niederlassungswechsel innerhalb der EU/EFTA werden Versicherungszeiten anderer Mitgliedstaaten in der Regel angerechnet.
  2. Waehrend dieser 9 Monate mindestens 5 Monate erwerbstaetig – als Arbeitnehmerin, Selbststaendigerwerbende oder Mitarbeiterin im Familienbetrieb mit Barlohn.
  3. Zum Zeitpunkt der Geburt Arbeitnehmerin, Selbststaendigerwerbende oder arbeitslos mit ALV-Anspruch.

Sonderfaelle:

  • Selbststaendigerwerbende: Anspruch besteht; die Berechnung erfolgt auf Basis des AHV-pflichtigen Einkommens des letzten Beitragsjahres.
  • Arbeitslose: Anspruch besteht, sofern die Frau im Zeitpunkt der Geburt Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezieht oder die Beitragszeit fuer den ALV-Anspruch erfuellt.
  • Nicht erwerbstaetige Muetter: Kein Anspruch auf MSE. Kantonale Mutterschaftsbeitraege (z.B. Genf, Freiburg, Waadt im Rahmen der ergaenzenden Leistungen) koennen jedoch einspringen.
  • Grenzgaengerinnen: Anspruch besteht, wenn sie in der Schweiz AHV-pflichtig erwerbstaetig sind, unabhaengig vom Wohnsitz.

KVG-Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt

Die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) uebernimmt die medizinischen Kosten der Schwangerschaft und Geburt als Pflichtleistung (KVG SR 832.10 Art. 29; Krankenpflege-Leistungsverordnung KLV Art. 13–16).

Was die OKP vor und nach der Geburt zahlt

  • Sieben Schwangerschaftskontrollen bei normaler Schwangerschaft, mehr bei Risikoschwangerschaft (KLV Art. 13)
  • Zwei Ultraschallkontrollen (eine zwischen 11.–14. SSW, eine zwischen 20.–23. SSW)
  • Geburt im Spital, Geburtshaus oder zu Hause durch Aerztin/Arzt oder anerkannte Hebamme
  • Hebammenleistungen vor der Geburt (max. 1 Beratungsgespraech), bei der Geburt sowie waehrend Wochenbett (10 Hausbesuche, 1 Stillberatung; bei Bedarf mehr durch aerztliche Anordnung)
  • Stillberatung: 3 Sitzungen durch eine anerkannte Fachperson (StillberaterIn IBCLC, Hebamme oder Pflegefachperson)
  • Geburtsvorbereitungskurs: Pauschalbeitrag von CHF 150 (KLV Art. 14), zahlbar an eine bei einer anerkannten Hebamme oder Pflegefachperson absolvierte Geburtsvorbereitung

Befreiung von Franchise und Selbstbehalt

Eine zentrale finanzielle Erleichterung: Ab der 13. Schwangerschaftswoche bis 8 Wochen nach der Geburt sind alle Leistungen bei Mutterschaft (sowie alle weiteren Krankheits- und Unfallleistungen) von Franchise und Selbstbehalt befreit (KVG Art. 64 Abs. 7). Auch Krankheiten, die nichts mit der Schwangerschaft zu tun haben, fallen in diesem Zeitfenster unter die Befreiung.

Wichtig: Vor der 13. Schwangerschaftswoche zaehlen Schwangerschaftskontrollen noch zur ordentlichen Kostenbeteiligung. Ein Wechsel der Franchise ist nur per 31. Dezember auf das Folgejahr moeglich (Art. 94 KVV) – wer eine Schwangerschaft plant, profitiert in der Regel von einer tiefen Franchise (CHF 300) im Geburtsjahr.

Kosten einer Geburt im Spital – wer zahlt?

  • Allgemeine Abteilung: Die OKP uebernimmt die Kosten vollstaendig (gemaess kantonalem Spitaltarif/Fallpauschale SwissDRG); fuer die Mutter faellt im Schutzfenster (13. SSW bis 8 Wochen nach Geburt) kein Selbstbehalt an.
  • Halbprivat / Privat: Zusatzversicherung erforderlich (VVG-Spitalzusatz). Mehrkosten 2026 typischerweise CHF 100–250 pro Monat Praemie, je nach Anbieter und Alter.
  • Geburtshaus: Wenn das Geburtshaus auf der kantonalen Spitalliste figuriert, deckt die OKP die Kosten zum Geburtshaustarif.
  • Hausgeburt: Hebamme rechnet ueber TARMED/Hebammen-Tarif mit der Krankenkasse ab.

Mutterschutz im Arbeitsgesetz

Parallel zur finanziellen Mutterschaftsentschaedigung schuetzt das Arbeitsgesetz (ArG, SR 822.11) sowie das Obligationenrecht den Arbeitsplatz und die Gesundheit der Mutter.

Beschaeftigungsverbot und Wiederaufnahme

  • Absolutes Beschaeftigungsverbot in den ersten 8 Wochen nach der Geburt (Art. 35a Abs. 3 ArG) – die Mutter darf in dieser Zeit selbst dann nicht arbeiten, wenn sie es wollte.
  • Zwischen 9. und 16. Woche nach der Geburt nur auf Wunsch der Mutter; Wiederaufnahme erfordert eine ausdrueckliche Zustimmung.
  • Kuendigungsschutz waehrend der gesamten Schwangerschaft sowie in den ersten 16 Wochen nach der Geburt (OR Art. 336c Abs. 1 Bst. c) – eine in dieser Zeit ausgesprochene Kuendigung ist nichtig.

Stillzeit am Arbeitsplatz

Stillende Muetter haben gemaess Verordnung 1 zum ArG (Art. 60) Anspruch auf bezahlte Stillzeit waehrend des ersten Lebensjahrs des Kindes:

  • Arbeitstag bis 4 Stunden: mindestens 30 Minuten Stillzeit
  • Arbeitstag ueber 4 Stunden: mindestens 60 Minuten
  • Arbeitstag ueber 7 Stunden: mindestens 90 Minuten

Findet das Stillen ausserhalb des Betriebes statt, wird die gesamte Abwesenheit als Stillzeit angerechnet; im Betrieb selbst zaehlt die Stillzeit voll als Arbeitszeit.

Gefaehrliche Arbeiten – Mutterschaftsschutzverordnung

Die Mutterschutzverordnung (MSchV, SR 822.111.52) verbietet Schwangeren und stillenden Muettern bestimmte beschwerliche oder gefaehrliche Arbeiten (z.B. Schwerstarbeit, Arbeit mit ionisierender Strahlung oder bestimmten Chemikalien). Der Arbeitgeber muss eine Risikobeurteilung vornehmen, ungeeignete Taetigkeiten umlagern oder bei Unmoeglichkeit den Lohn bis 80 % als Ersatzlohn weiterzahlen (Art. 35 ArG).

Anmeldung und Antrag: Schritt fuer Schritt

Die Mutterschaftsentschaedigung wird nicht automatisch ausgerichtet – ein formeller Antrag bei der AHV-Ausgleichskasse ist erforderlich.

Antragsweg fuer Arbeitnehmerinnen

  1. Nach der Geburt: Formular 318.750 ("Anmeldung Mutterschaftsentschaedigung") ausfuellen, von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber mitunterzeichnen lassen.
  2. Beilage: Geburtsschein des Kindes oder Bestaetigung des Zivilstandsamts.
  3. Einreichen bei: derjenigen AHV-Ausgleichskasse, der die Arbeitgeberin angeschlossen ist.
  4. Auszahlung: in der Regel monatlich, rueckwirkend ab Geburtstag. Erste Zahlung typischerweise 4–8 Wochen nach Antragstellung.

Antragsweg fuer Selbststaendigerwerbende

  • Formular 318.750 bei der eigenen Ausgleichskasse (an die auch die AHV-Beitraege gezahlt werden) einreichen.
  • Berechnungsgrundlage ist das letzte rechtskraeftig veranlagte Erwerbseinkommen gemaess AHV-Verfuegung.

Frist und Verjaehrung

Der Anspruch auf MSE-Taggelder verjaehrt 5 Jahre nach Ablauf des Tages, an dem das Taggeld haette ausgerichtet werden muessen (Art. 24 Abs. 1 ATSG). Ein zu spaeter Antrag ist also moeglich, sollte aber unbedingt vermieden werden.

Familien- und Geburtszulagen: Was zusaetzlich zur MSE kommt

Zusaetzlich zur Mutterschaftsentschaedigung erhalten Familien in der Schweiz Familienzulagen nach dem Familienzulagengesetz (FamZG, SR 836.2). Die Saetze unterscheiden sich nach Kanton:

  • Kinderzulage: bundesweite Mindestsumme CHF 200/Monat, viele Kantone zahlen mehr (z.B. Wallis bis CHF 343/Monat fuer das 1. Kind).
  • Ausbildungszulage: bundesweite Mindestsumme CHF 250/Monat ab dem 16. Geburtstag bis maximal 25 Jahre.
  • Geburts- oder Adoptionszulage: einmaliger Betrag zwischen CHF 850 und CHF 2'500 – wird in rund 15 Kantonen ausgerichtet, u.a. GE, VD, VS, JU, FR, NE.

Eine Uebersicht aller kantonalen Saetze sowie der laufenden Reform (Lastenausgleich der Familienzulagen ab 2026) findet sich im Ratgeber zur Familienzulagen-Reform 2026 sowie im Detailartikel zu den Kinderzulagen Schweiz.

Checkliste: Was werdende Eltern in der Schweiz erledigen sollten

5.–6. Schwangerschaftsmonat:

  • Krankenkasse ueber die Schwangerschaft informieren (vor der 13. SSW lohnt es sich, die Franchise fuer das Folgejahr auf das Minimum von CHF 300 zu senken)
  • Hebamme suchen (in Ballungsraeumen frueh gefragt – Wartelisten bis 6 Monate moeglich)
  • Geburtsort waehlen (Spital, Geburtshaus, Hausgeburt)
  • Arbeitgeber informieren und Mutterschaftsurlaub planen
  • Allenfalls Zusatzversicherung pruefen (halbprivat/privat fuer freie Aerztewahl)

Letztes Trimester:

  • Schwangerschaftskontrollen wahrnehmen (durchschnittlich 7 Untersuche)
  • Geburtsvorbereitungskurs absolvieren – CHF 150 deckt die OKP
  • Spital- oder Geburtshausanmeldung pruefen
  • Mutterschaftsurlaub schriftlich mit Arbeitgeber regeln (Beginn = Geburt, Dauer 14 Wochen)

Nach der Geburt:

  • Kind beim Zivilstandsamt anmelden (binnen 3 Tagen vom Spital uebernommen) und Krankenkasse ueber die Geburt informieren (Kind beitragsfrei mitversichern ab Geburtsmonat)
  • Antrag auf Mutterschaftsentschaedigung (Formular 318.750) bei der Ausgleichskasse einreichen
  • Familienzulage beantragen ueber Arbeitgeber/Ausgleichskasse (FAK-Anmeldung)
  • Vater: innerhalb von 6 Monaten Vaterschaftsentschaedigung (Formular 318.747) beantragen
  • Allenfalls weitere Sozialleistungen pruefen (kantonale Mutterschaftsbeitraege, Praemienverbilligung)

Was die Mutterschaftsversicherung NICHT abdeckt

  • Krankheiten waehrend der Schwangerschaft, die nicht mit dieser zusammenhaengen (vor der 13. SSW Standard-Kostenbeteiligung; im Schutzfenster jedoch befreit)
  • Komplementaermedizin (Homoeopathie, Akupunktur) ueber die OKP-Grundversicherung hinaus – nur ueber Zusatzversicherung
  • Zahnbehandlungen, auch wenn schwangerschaftsbedingt empfohlen, sofern nicht zwingend medizinisch indiziert
  • Wellness- und Kosmetikleistungen (Schwangerschaftsmassagen, Babymoon-Hotels etc.)
  • Privatklinik-Aufenthalte ueber den OKP-Tarif hinaus ohne entsprechende Zusatzversicherung
  • Erwerbsausfall ueber die 14 Wochen MSE hinaus – ein laengerer Mutterschaftsurlaub ist unbezahlt, sofern Arbeitgeber oder GAV nichts anderes vorsehen

Wichtige Quellen und weiterfuehrende Informationen

  • Bundesamt fuer Sozialversicherungen (BSV): bsv.admin.ch – Merkblaetter 6.02 (Mutterschaftsentschaedigung) und 6.03 (Vaterschaftsentschaedigung)
  • AHV/IV-Informationsstelle: ahv-iv.ch – Formulare 318.750 (MSE) und 318.747 (VSE)
  • SECO – Staatssekretariat fuer Wirtschaft: seco.admin.ch – Wegleitung zum Mutterschutz im Arbeitsverhaeltnis
  • Bundesamt fuer Statistik (BFS): bfs.admin.ch – Statistiken zur Erwerbsbeteiligung von Muettern in der Schweiz

Haeufige Fragen (FAQ)

Wie hoch ist die Mutterschaftsentschaedigung in der Schweiz 2026? Die Mutterschaftsentschaedigung betraegt 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, maximal CHF 220 pro Tag (rund CHF 6'600 brutto pro Monat). Fuer die volle Dauer von 14 Wochen ergibt das maximal rund CHF 21'560 brutto.

Wie lange dauert der Mutterschaftsurlaub? Die bundesgesetzliche Mutterschaftsentschaedigung wird 14 aufeinanderfolgende Wochen (= 98 Tage) ab dem Tag der Geburt ausgerichtet. Beginnt die Mutter frueher wieder zu arbeiten, erlischt der Anspruch auf die restlichen Taggelder. Eine Verlaengerung ueber GAV oder Einzelvertrag ist moeglich.

Wer hat Anspruch auf Mutterschaftsentschaedigung? Anspruch haben Frauen, die in den 9 Monaten vor der Geburt obligatorisch AHV-versichert waren, davon mindestens 5 Monate erwerbstaetig (als Arbeitnehmerin, Selbststaendigerwerbende oder als arbeitslose Person mit ALV-Anspruch). Grenzgaengerinnen mit Schweizer Arbeitgeber sind ebenfalls berechtigt.

Wann erhalten Vaeter eine Entschaedigung? Seit 1. Januar 2021 haben erwerbstaetige Vaeter Anspruch auf 14 Taggelder (= 2 Wochen) zu 80 % des Lohns, gedeckelt auf CHF 220 pro Tag. Der Bezug ist innerhalb von 6 Monaten ab Geburt moeglich, am Stueck oder tageweise. Antrag mit Formular 318.747 bei der AHV-Ausgleichskasse.

Welche Leistungen zahlt die Krankenkasse bei Schwangerschaft? Die obligatorische Krankenpflegeversicherung uebernimmt 7 Schwangerschaftskontrollen, 2 Ultraschalle, die Geburt, Hebammenbetreuung (vor, bei und nach der Geburt), 3 Stillberatungen sowie einen Geburtsvorbereitungs-Pauschalbeitrag von CHF 150. Ab der 13. Schwangerschaftswoche bis 8 Wochen nach der Geburt sind Franchise und Selbstbehalt aufgehoben.

Wie melde ich die Mutterschaftsentschaedigung an? Nach der Geburt fuellen Sie das Formular 318.750 aus, lassen es vom Arbeitgeber gegenzeichnen und reichen es zusammen mit dem Geburtsschein bei der zustaendigen AHV-Ausgleichskasse ein. Die Auszahlung erfolgt monatlich rueckwirkend ab Geburtstag, in der Regel 4–8 Wochen nach Antragstellung.

Was ist der Unterschied zwischen Mutterschaftsentschaedigung und Mutterschaftsurlaub? Die Mutterschaftsentschaedigung (MSE) ist die finanzielle Leistung der Erwerbsersatzordnung (EOG). Der Mutterschaftsurlaub ist die arbeitsrechtliche Freistellung nach Arbeitsgesetz – die ersten 8 Wochen nach der Geburt absolutes Beschaeftigungsverbot, die folgenden 8 Wochen nur mit Zustimmung der Mutter. Beide laufen in der Regel parallel.

Fazit

Die Schweizer Mutterschaftsversicherung deckt mit 14 Wochen Entschaedigung zu 80 % des Lohns sowie umfassenden KVG-Leistungen die wichtigsten finanziellen Folgen von Schwangerschaft und Geburt. Wer die Antragsfristen einhaelt, die Franchise vor dem Geburtsjahr senkt und allenfalls einen GAV oder eine vertragliche Besserstellung pruefen kann, schoepft das Maximum aus dem System. Die Vaterschaftsentschaedigung von 2 Wochen und die kantonalen Familienzulagen runden das Sicherheitsnetz fuer junge Familien ab.

Rechtlicher Haftungsausschluss

Dieser Artikel dient ausschliesslich zu Informationszwecken und stellt keine Finanz-, Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung dar. Alle genannten Betraege, Saetze und Fristen entsprechen dem Stand Mai 2026 und koennen sich aendern.

Verbindliche Auskunft zu Ihrer persoenlichen Situation erhalten Sie bei der zustaendigen AHV-Ausgleichskasse, Ihrer Krankenkasse, dem Bundesamt fuer Sozialversicherungen (bsv.admin.ch) sowie bei qualifizierten Fachpersonen.

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