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Kinderzulagen Schweiz 2026: Höhe, Anspruch & Antrag (alle 26 Kantone)

8 min
checkeverything.ch Redaktion

Kinderzulagen 2026: CHF 200 Bundesminimum, kantonal bis CHF 311. So beantragen Sie Kinder- und Ausbildungszulage - Schritt für Schritt, mit Kantonstabelle.

Kinderzulagen Schweiz 2026: Höhe, Anspruch & Antrag (alle 26 Kantone)

Kinderzulagen Schweiz 2026

CHF 200 Bundesminimum, kantonal bis CHF 311 - so holen Sie das Maximum für Ihre Familie heraus.

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Das Wichtigste in Kürze

  • Kinderzulage: mindestens CHF 200/Monat (Art. 5 FamZG), kantonal bis CHF 311 (Genf).
  • Ausbildungszulage: mindestens CHF 250/Monat ab dem vollendeten 16. Altersjahr, längstens bis 25.
  • Anspruch: Arbeitnehmende, Selbständigerwerbende, Nichterwerbstätige unter CHF 44'380 Einkommen.
  • Auszahlung: Arbeitgeber meldet an die Familienausgleichskasse (FAK) - Zulage kommt mit dem Lohn.
  • Geburts-/Adoptionszulage: nur in fünf Kantonen (FR, GE, JU, VD, VS), einmalig CHF 1'000-3'000.
  • Massgeblich: der Wohnkanton des Kindes - bei Auslandwohnsitz greifen Sonderregeln.
Reform 2026 - wo gehört das hin?Wenn Sie als Arbeitgeber wissen wollen, wie die FamZG-Revision und der Lastenausgleich 2026 Ihre FAK-Beiträge verändern, finden Sie dort die Beitragssatz-Tabelle. Dieser Ratgeber konzentriert sich auf die Familienseite: Höhe, Antrag, Anspruch.

Was sind Kinderzulagen?

Kinderzulagen sind monatliche Geldleistungen, die Eltern für jedes ihrer Kinder erhalten. Rechtsgrundlage ist das Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG, SR 836.2) und die Familienzulagenverordnung (FamZV, SR 836.21). Der Bund definiert Mindestbeträge, die Kantone dürfen höhere Zulagen festlegen.

Drei Hauptarten gibt es:

  • Kinderzulage bis zum vollendeten 16. Altersjahr
  • Ausbildungszulage für Kinder in beruflicher oder schulischer Ausbildung (16 bis 25 Jahre)
  • Geburts- und Adoptionszulage in einigen Kantonen einmalig

Bezahlt werden die Zulagen vom Arbeitgeber, der seine Aufwände wieder bei der Familienausgleichskasse (FAK) refinanziert. Selbständigerwerbende beziehen die Zulage direkt von ihrer FAK.

Höhe der Kinderzulagen 2026 - Bundesminimum

ZulagenartBundesminimumAltersspanne
KinderzulageCHF 200/Monat0 - 16 Jahre
AusbildungszulageCHF 250/Monat16 - 25 Jahre (in Ausbildung)
Geburts-/Adoptionszulagekein Bundesminimumeinmalig, nur in FR, GE, JU, VD, VS

Quellen: Art. 3 und 5 FamZG, Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV). Stand: Mai 2026.

Die Bundesbeträge sind Mindestwerte. Die meisten Kantone bezahlen mehr - im Schnitt liegen die Kinderzulagen 2026 zwischen CHF 200 und CHF 311 monatlich, die Ausbildungszulagen zwischen CHF 250 und CHF 415.

Kantonstabelle 2026 - alle 26 Kantone

KantonKinderzulageAusbildungszulageGeburtszulage
AargauCHF 230CHF 290-
Appenzell A.Rh.CHF 200CHF 250-
Appenzell I.Rh.CHF 200CHF 250-
Basel-LandschaftCHF 230CHF 290-
Basel-StadtCHF 275CHF 325-
BernCHF 230CHF 290-
FreiburgCHF 245CHF 300CHF 1'500
GenfCHF 311CHF 415CHF 2'073
GlarusCHF 200CHF 250-
GraubündenCHF 220CHF 270-
JuraCHF 250CHF 310CHF 1'500
LuzernCHF 220CHF 270-
NeuenburgCHF 250CHF 310-
NidwaldenCHF 240CHF 290-
ObwaldenCHF 200CHF 250-
SchaffhausenCHF 220CHF 270-
SchwyzCHF 220CHF 270-
SolothurnCHF 200CHF 250-
St. GallenCHF 230CHF 290-
TessinCHF 200CHF 250-
ThurgauCHF 230CHF 290-
UriCHF 200CHF 250-
WaadtCHF 300CHF 400CHF 1'500
WallisCHF 275CHF 400CHF 2'000
ZugCHF 300CHF 350-
ZürichCHF 200CHF 250-

Quellen: Kantonale Familienausgleichskassen, BSV-Übersicht 2026. Stand: Mai 2026. Geburts- und Adoptionszulagen sind einmalige Pauschalen - die genauen Bedingungen (z. B. Wohnsitzfristen) variieren kantonal. Verifizieren Sie die aktuellen Werte bei der Ausgleichskasse Ihres Kantons.

Beispiel - Genf vs. Zürich: Eine Familie mit zwei Kindern in Genf bekommt pro Monat CHF 622 Kinderzulagen (2 × CHF 311). In Zürich sind es CHF 400 (2 × CHF 200). Der Unterschied über zehn Jahre: CHF 26'640 - bei gleicher Anstellung, nur wegen Wohnort.

Anspruchsberechtigung

Anspruch besteht für drei Personengruppen:

Arbeitnehmende

  • Erwerbstätig in der Schweiz (Voll- oder Teilzeit, befristet oder unbefristet)
  • Jahreslohn ab CHF 7'350 (Stand 2026)
  • Der Arbeitgeber zahlt die Zulage über seine FAK

Selbständigerwerbende

  • AHV-Beitragspflicht
  • Selbständigen-Einkommen ab CHF 7'350/Jahr
  • Antrag direkt bei der kantonalen FAK

Nichterwerbstätige

  • Wohnsitz in der Schweiz
  • Steuerbares Einkommen unter CHF 44'380/Jahr (Stand 2026, 1.5 × maximale AHV-Altersrente)
  • Antrag bei der kantonalen Ausgleichskasse

Wichtig: Es gibt keine Schweizer-Bürger-Bedingung. Ausländische Arbeitnehmende haben dieselben Ansprüche - sofern sie in der Schweiz erwerbstätig oder ansässig sind. Bei Wohnsitz des Kindes im Ausland gelten Sonderregeln (z. B. EU-/EFTA-Abkommen, Kaufkraftanpassung).

Antrag stellen - so läuft es ab

Schritt 1 - für Arbeitnehmende (am häufigsten)

  1. Geburtsurkunde des Kindes besorgen
  2. Geburtsurkunde der HR-Abteilung übergeben
  3. Bei Kindern ab 16 Jahren zusätzlich Schul-/Lehrvertrags-Bestätigung
  4. Arbeitgeber meldet das Kind der FAK
  5. Auszahlung mit dem nächsten Lohn (rückwirkend ab Geburtsmonat)

Schritt 2 - für Selbständigerwerbende

  1. Kontakt zur kantonalen Familienausgleichskasse (Liste auf bsv.admin.ch)
  2. FAK-Antragsformular ausfüllen
  3. Beilagen: Geburtsurkunde, AHV-Nachweis, Selbständigen-Bescheinigung
  4. Bearbeitungszeit ca. vier bis sechs Wochen
  5. Direkte Auszahlung aufs Konto

Schritt 3 - für Nichterwerbstätige

  1. Antrag bei der Ausgleichskasse des Wohnkantons
  2. Nachweis: Steuererklärung des Vorjahrs, Einkommen unter CHF 44'380
  3. Bei ALV-Bezug zusätzlich RAV-Bescheinigung
  4. Auszahlung erfolgt monatlich aufs Konto

Rückwirkende Anträge: Bis zu fünf Jahre. Wer einen Anspruch verschlafen hat, kann die Zulagen also nachfordern. Geben Sie nichts verloren.

Geburts- und Adoptionszulage

Nur fünf Kantone zahlen eine einmalige Pauschale bei Geburt oder Adoption:

| Kanton | Geburts-/Adoptionszulage | Bemerkung | |---|---|---| | Genf | CHF 2'073 | + CHF 3'109 bei Mehrlingsgeburt | | Wallis | CHF 2'000 | pro Kind | | Freiburg | CHF 1'500 | erhöht für kinderreiche Familien | | Jura | CHF 1'500 | pauschal | | Waadt | CHF 1'500 | pro Kind |

Andere Kantone (z. B. Zürich, Aargau, Bern, Basel-Stadt, Luzern) sehen keine Geburtszulage vor. Wer in einem dieser Kantone arbeitet, aber in Genf wohnt, bezieht trotzdem die Genfer Geburtszulage - massgeblich ist der Wohnkanton des Kindes.

Kinder im Ausland - was gilt?

Bei Kindern mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz greifen mehrere Regeln:

  • EU/EFTA: Anspruch besteht weiter, oft volle Zulage (Koordinationsverordnung 883/2004)
  • Drittstaaten ohne Abkommen: kein Anspruch, ausser bei bilateralen Verträgen (z. B. Türkei, Serbien)
  • Kaufkraftanpassung: in Drittstaaten kann der Betrag an die Lebenshaltungskosten angepasst werden

Bei Patchwork-Familien oder Auslandstrennung empfiehlt sich die direkte Abklärung mit der eigenen FAK - die Regeln sind komplex.

Doppelbezug vermeiden

Sind beide Eltern erwerbstätig, wird die Zulage nur einmal pro Kind ausbezahlt - nach folgender Rangordnung (Art. 7 FamZG):

  1. Erwerbstätiger Elternteil mit Sorgerecht
  2. Elternteil, mit dem das Kind wohnt
  3. Elternteil mit dem höheren Erwerbseinkommen
  4. Im Kanton mit dem höheren Zulagebetrag tätiger Elternteil

Beispiel: Vater arbeitet in Zürich (CHF 200), Mutter in Genf (CHF 311). Wohnen Kind und Eltern in Genf, hat der Bezug über Mutter Vorrang - das sind CHF 1'332 mehr pro Jahr.

Differenzzulage - wenn Sie für mehrere FAK arbeiten

Erwerbstätige in mehreren Kantonen erhalten die Differenz: Der Hauptarbeitgeber zahlt die volle Zulage seines Kantons. Liegt ein Nebenarbeitgeber in einem Kanton mit höheren Zulagen, zahlt dessen FAK die Differenz nach.

Sonderfälle

Alleinerziehende

Voller Anspruch ohne Reduktion. Einige Kantone (z. B. Genf, Waadt) sehen zusätzliche kantonale Familienleistungen vor - lassen Sie sich beraten.

Mehrlingsgeburten

Genf zahlt bei Zwillings- oder Mehrlingsgeburten zusätzlich CHF 3'109 pro Geburt. Andere Kantone sehen meist keine Mehrlingsregelung vor - die normale Zulage gilt pro Kind.

Kinder mit Behinderung

Die Ausbildungszulage kann über das 25. Altersjahr hinaus verlängert werden, wenn das Kind aufgrund einer Behinderung keine Erwerbstätigkeit aufnehmen kann. Genaue Bedingungen klärt die kantonale FAK.

Geteiltes Sorgerecht

Bei gemeinsamer Obhut entscheidet die Vereinbarung zwischen den Eltern, wer die Zulage bezieht. Ohne Einigung greift Art. 7 FamZG (siehe oben).

Kantonswechsel

Bei Wegzug in einen anderen Kanton wird die Zulage ab dem Folgemonat zum neuen Kantonstarif ausbezahlt. Arbeitgeber und FAK informieren.

Steuerliche Behandlung

Familienzulagen sind steuerbares Einkommen. Sie erscheinen im Lohnausweis (Ziffer 1 oder 7) und gehören in die Steuererklärung. Bund und Kantone besteuern sie wie regulären Lohn.

Im Gegenzug profitieren Eltern von:

  • Kinderabzug: CHF 6'700 pro Kind beim Bund (Stand 2026), kantonal unterschiedlich
  • Kinderbetreuungsabzug: bis CHF 25'500/Jahr (Bund), kantonal teils tiefer
  • Versicherungsabzug: KVG-Prämien pro Kind teilweise abzugsfähig

Häufige Fehler

Fehler 1: Arbeitgeber nicht informieren. Der Arbeitgeber zahlt die Zulage nicht automatisch - die Geburtsmeldung muss aktiv erfolgen.

Fehler 2: Schulbescheinigung vergessen. Ab dem 16. Geburtstag braucht es jährlich eine Schul-/Lehrvertrags-Bestätigung, sonst stoppt die Ausbildungszulage.

Fehler 3: Selbständige melden sich nicht. Selbständigerwerbende erhalten die Zulage nicht automatisch - der direkte FAK-Antrag ist Pflicht.

Fehler 4: Kantonswechsel nicht meldet. Wer umzieht, sollte die FAK informieren - sonst läuft die Zulage zum alten Tarif weiter, ohne Differenzauszahlung.

Fehler 5: Anspruch verspätet geltend gemacht. Innerhalb von fünf Jahren kann zurück bezogen werden - aber je länger gewartet wird, desto komplizierter wird die Nachforderung.

Häufige Fragen (FAQ)

Wie hoch ist die Kinderzulage in Zürich 2026? Zürich zahlt das Bundesminimum: CHF 200/Monat Kinderzulage, CHF 250/Monat Ausbildungszulage. Keine Geburtszulage.

Wann startet die Auszahlung? Ab dem Geburtsmonat. Bei verspäteter Meldung wird rückwirkend bis fünf Jahre nachgezahlt.

Was passiert bei Arbeitslosigkeit? ALV-Beziehende behalten den Anspruch - die Zulage wird über die ALV-Kasse abgewickelt.

Was, wenn beide Elternteile erwerbstätig sind? Die Zulage wird nur einmal ausbezahlt. Die Rangordnung von Art. 7 FamZG regelt, wer den Anspruch hat - meist der Elternteil mit dem höheren Einkommen oder im teureren Kanton.

Welche Kantone zahlen die höchsten Kinderzulagen? Genf (CHF 311), Waadt und Zug (je CHF 300), Basel-Stadt und Wallis (CHF 275).

Was zählt als Ausbildung? Berufslehre, Mittelschule, Gymnasium, Studium an Universität oder Fachhochschule, Weiterbildungen mit Abschluss. Bei Praktika und Au-pair-Aufenthalten klärt die FAK den Einzelfall.

Wie ist es bei Lehrlingen mit Lohn? Die Ausbildungszulage läuft weiter - egal wie hoch der Lehrlingslohn ist. Es gibt keine Einkommens-Obergrenze für das Kind selbst.

Bekommen Doktoranden noch eine Ausbildungszulage? Ja, solange die Promotion vor dem 25. Geburtstag abgeschlossen wird und als formelle Ausbildung gilt. Nach dem 25. Geburtstag endet der Anspruch.

Schritt-für-Schritt-Anleitung als Checkliste

  1. Geburts- oder Adoptionsurkunde besorgen
  2. Arbeitgeber (HR) informieren - mit Kopie der Urkunde
  3. Selbständig? FAK des Kantons direkt kontaktieren
  4. Ab 16: jährliche Schul-/Lehrbestätigung einreichen
  5. Bei Kantonswechsel: FAK informieren
  6. Steuererklärung: Zulagen unter Lohn deklarieren
  7. Kinderabzug nutzen (CHF 6'700 Bund + kantonal)

Weiterführende Links

Rechtlicher Hinweis

Dieser Artikel bietet allgemeine Informationen zu Kinderzulagen in der Schweiz und stellt keine Rechts-, Steuer- oder Sozialberatung dar. Beträge, Bedingungen und Bezugsregeln variieren zwischen den Kantonen und können sich kurzfristig ändern.

Verifizieren Sie die für Sie relevanten Werte stets bei der zuständigen kantonalen Familienausgleichskasse oder über bsv.admin.ch. Bei rechtlichen Fragen wenden Sie sich an Ihre HR-Abteilung, die kantonale Sozialversicherungsstelle oder eine spezialisierte Rechtsberatung.

Stand: Mai 2026. Quellen: FamZG SR 836.2, FamZV SR 836.21, Bundesamt für Sozialversicherungen (bsv.admin.ch), kantonale Familienausgleichskassen.

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