Eigenmietwert 2026: Abschaffung 2029, Zürich, Abzüge
Eigenmietwert-Abschaffung beschlossen: Bundesrat setzt sie per 1. Januar 2029 in Kraft. Berechnung Zürich, Abzüge, Übergangszeit bis 2028 erklärt.

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Das Wichtigste in Kürze
- Beschlossen: Das Volk hat die Abschaffung des Eigenmietwerts am 28. September 2025 mit 57,7% Ja angenommen. Der Bundesrat hat sie am 1. April 2026 auf den 1. Januar 2029 in Kraft gesetzt.
- Bis Ende 2028 gelten die heutigen Regeln: Der Eigenmietwert wird versteuert, Hypothekarzinsen und Unterhalt bleiben abzugsfähig.
- Ab 2029 entfällt der Eigenmietwert für Erst- und Zweitliegenschaften. Der Unterhaltsabzug fällt weitgehend weg, der Schuldzinsenabzug wird stark eingeschränkt.
- Kanton Zürich: Die Eigenmietwerte werden trotz Neubewertung 2026 nicht erhöht. Die Vermögenssteuerwerte steigen jedoch deutlich.
Wann wird der Eigenmietwert abgeschafft, und was bedeutet das für Eigentümer im Kanton Zürich? Die kurze Antwort: Das Volk hat die Abschaffung am 28. September 2025 angenommen, und der Bundesrat hat sie am 1. April 2026 auf den 1. Januar 2029 in Kraft gesetzt. Bis dahin gelten die heutigen Regeln weiter, und in Zürich kommen ab 2026 neue Bewertungsweisungen zur Anwendung.
Dieser Ratgeber zeigt Ihnen die Lage nach Volksabstimmung und Bundesratsentscheid, wie der Eigenmietwert in Zürich berechnet wird, welche Abzüge Sie bis 2028 noch nutzen können und was sich ab 2029 konkret ändert.
Was ist der Eigenmietwert
Der Eigenmietwert ist ein fiktives Einkommen, das Wohneigentümer in der Schweiz in der Steuererklärung versteuern müssen. Die Steuerbehörde unterstellt, dass Sie durch das Wohnen in den eigenen vier Wänden jene Miete sparen, die Sie sonst einem Drittvermieter zahlen müssten. Diese ersparte Miete wird wie ein Einkommen besteuert.
Der Ursprung geht auf 1934 zurück, als der Bund während der Weltwirtschaftskrise den eidgenössischen Krisenbeitrag einführte. Aus der Notmassnahme wurde mit der Verfassungsverankerung von 1958 eine Dauerregel. Seither sind sämtliche Anläufe zur Abschaffung im Parlament oder an der Urne gescheitert. Bis 2025.
Warum es ihn gibt
Hinter dem System steht der Gedanke der Gleichbehandlung von Mietern und Wohneigentümern. Ein Mieter zahlt seine Miete aus bereits versteuertem Geld und kann sie nicht vom Einkommen abziehen. Ein Eigentümer ohne Eigenmietwert würde dagegen seine Wohnung gratis nutzen und gleichzeitig Hypothekarzinsen sowie Unterhaltskosten abziehen: ein doppelter Steuervorteil.
Der Eigenmietwert gleicht dieses Ungleichgewicht aus. Im Gegenzug für das fiktive Einkommen gewährt der Staat Abzüge für:
- Hypothekarzinsen, die an die Banken bezahlt werden;
- effektive Unterhaltskosten (Reparaturen, Sanierungen, Gebäudeversicherung);
- Aufwendungen für energetische Sanierungen.
Auf dem Papier ist das System schlüssig. In der Praxis benachteiligt es jedoch jene, die ihre Hypothek getilgt haben, sowie Eigentümer einer stark im Wert gestiegenen Liegenschaft, weil dort der Eigenmietwert steigt, während die Abzüge schrumpfen. Genau deshalb hat sich die Debatte über die Abschaffung jahrzehntelang hingezogen.
Was die Abstimmung und der Bundesratsentscheid gebracht haben
Am 28. September 2025 hat sich das Schweizer Volk zum Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung geäussert. Das Resultat: 57,7% Ja-Stimmen für die Abschaffung des Eigenmietwerts und die Neuordnung des Systems.
Wenige Monate zuvor, am 20. Dezember 2024, hatte das Parlament den Bundesbeschluss verabschiedet. Die Volksabstimmung war die letzte Hürde. Danach lag der Termin des Inkrafttretens beim Bundesrat. Am 1. April 2026 hat der Bundesrat entschieden: Die Abschaffung tritt am 1. Januar 2029 in Kraft. Damit ist das Datum nicht mehr Spekulation, sondern festgelegt.
| Etappe | Datum | Stand |
|---|---|---|
| Verabschiedung im Parlament | 20. Dezember 2024 | Abgeschlossen |
| Volksabstimmung | 28. September 2025 | 57,7% Ja |
| Bundesratsentscheid zum Inkrafttreten | 1. April 2026 | Beschlossen: 1.1.2029 |
| Kantonale Gesetzesanpassungen | 2026 bis 2028 | Laufend |
| Inkrafttreten | 1. Januar 2029 | Festgelegt |
Quelle: Eidgenössisches Finanzdepartement (EFD).
Was sich ab 2029 konkret ändert
Das angenommene Modell ist asymmetrisch, und das übersehen viele Beiträge. Es verschwindet nicht nur der Eigenmietwert: Auch die wichtigsten Abzüge, die ihn heute austarieren, fallen weg.
| Aspekt | Heute (bis 31.12.2028) | Ab 1. Januar 2029 |
|---|---|---|
| Steuerbarer Eigenmietwert (Erst- und Zweitwohnsitz) | Ja | Nein, entfällt für beide |
| Abzug Hypothekarzinsen (selbstbewohnt) | Unbeschränkt | Stark eingeschränkt; befristeter Ersterwerberabzug |
| Abzug Unterhaltskosten | Ja (effektiv oder pauschal) | Entfällt für selbstbewohntes Eigentum |
| Zweitliegenschaften | Eigenmietwert wird besteuert | Kantone können eine Objektsteuer einführen |
Wer eine hohe Hypothek hat und viele Zinsen bezahlt, riskiert eine höhere Steuerbelastung, weil der Abzug entfällt, der heute den Eigenmietwert kompensiert. Für Ersterwerber ist ein zeitlich und betragsmässig begrenzter Schuldzinsenabzug vorgesehen. Wer hingegen eine schuldenfreie oder weitgehend abbezahlte Liegenschaft besitzt, wird klar profitieren. Die Reform ist genau in diese Richtung gedacht.
Wichtig zu den Zweitwohnsitzen: Anders als oft kolportiert, verschwindet der Eigenmietwert ab 2029 auch für Ferien- und Zweitliegenschaften. Als Ausgleich für die wegfallenden Einnahmen erhalten die Kantone die Möglichkeit, eine Objektsteuer auf Zweitliegenschaften einzuführen. Ob und wie ein Kanton davon Gebrauch macht, entscheidet er selbst.
Die Bewertungsrichtlinien 2026 im Kanton Zürich
Während der Bund auf der langen Bahn unterwegs ist, hat der Kanton Zürich seine Weisung zur Bewertung von Liegenschaften per 1. Januar 2026 in Kraft gesetzt (Regierungsratsbeschluss vom 28. August 2024). Es handelt sich um rein kantonale Regeln für die Kantons- und Gemeindesteuern.
Zwei Punkte sind für Zürcher Eigentümer entscheidend:
- Keine Erhöhung der Eigenmietwerte. Weil die Abschaffung absehbar ist, verzichtet der Kanton darauf, die bestehenden Eigenmietwerte anzuheben. Bestandsliegenschaften mit Baujahr bis 2025 werden weiterhin nach den bisherigen Werten besteuert; die rechnerische Erhöhung von rund 10% wird ausgesetzt. Nur Neubauten ab 2026 fallen unter die Weisung 2026, erhalten dafür aber einen pauschalen Abzug von 10%.
- Höhere Vermögenssteuerwerte. Bei der Vermögenssteuer schlägt die Neubewertung dagegen durch: Die Steuerwerte für Einfamilienhäuser und Stockwerkeigentum steigen im Durchschnitt um rund 48%, jene für Mehrfamilienhäuser um rund 41%. Das betrifft die Vermögenssteuer, nicht den Eigenmietwert.
Für die Detailregelungen gelten die offiziellen Mitteilungen des Kantons Zürich.
Berechnung des Eigenmietwerts
In Zürich folgt die Berechnung einer einfach verständlichen Formel mit ein paar Stellschrauben:
Eigenmietwert pro Jahr = Steuerwert × Kantonaler Satz
Der Satz hängt vom Wohnungstyp ab. Einfamilienhäuser werden mit 3,5% des Steuerwerts angesetzt, Stockwerkeigentum mit 4,25%. Es sind Durchschnittswerte: In bestimmten Wertbändern oder bei besonderen Liegenschaften kann der Prozentsatz abweichen.
Konkrete Beispiele
| Liegenschaftstyp | Steuerwert (Beispiel) | Eigenmietwert pro Jahr | Pro Monat |
|---|---|---|---|
| Einfamilienhaus in der Stadt | CHF 1'500'000 | CHF 52'500 | CHF 4'375 |
| Einfamilienhaus auf dem Land | CHF 900'000 | CHF 31'500 | CHF 2'625 |
| Eigentumswohnung in der Stadt | CHF 1'000'000 | CHF 42'500 | CHF 3'542 |
| Eigentumswohnung auf dem Land | CHF 600'000 | CHF 25'500 | CHF 2'125 |
Es handelt sich um Richtwerte. Der Steuerwert Ihrer Liegenschaft steht in der Steuerveranlagung und variiert je nach Lage, Baujahr, Ausstattung und energetischem Standard.
Auf Bundesebene hat das Bundesgericht eine wichtige Untergrenze gesetzt: Der Eigenmietwert darf 60% der vergleichbaren Marktmiete nicht unterschreiten. Über die Jahre hat die Rechtsprechung zudem eine Reihe von Umgehungsversuchen unterbunden.
Die drei kantonalen Methoden
Wer Liegenschaften in mehreren Kantonen besitzt, sollte wissen: Die Berechnung ist nicht einheitlich. Die Schweiz kennt drei Ansätze:
| Methode | Kantone | Logik |
|---|---|---|
| Vergleichsmiete | AI, AR, GL, GR, LU, SG, SH, SZ, TI, UR, VS | Vergleich mit Marktmieten |
| Hedonisches Modell | AG, BE, FR, JU, NW, OW, TG | Statistische Schätzung mit mehreren Faktoren |
| Eigenständige kantonale Methode | BL, BS, GE, NE, SO, VD, ZG, ZH | Eigene kantonale Regeln |
Zürich gehört zur dritten Gruppe: Die Formel Steuerwert × Satz ist die Zürcher Besonderheit.
Abzüge für Eigentümer
Bei den Abzügen wird das Spiel entschieden. Wer hier sauber plant, spart Tausende von Franken.
Was Sie bis 2028 abziehen können
| Position | Was es umfasst | Limite |
|---|---|---|
| Hypothekarzinsen | Bezahlte Zinsen auf der Hypothek | Unbeschränkt |
| Effektive Unterhaltskosten | Reparaturen, Ersatzbeschaffungen, Gebäudeversicherung | Effektive Ausgaben |
| Pauschaler Unterhaltsabzug | Alternative zur effektiven Methode | 10% des Eigenmietwerts (Liegenschaften neu/<10 Jahre) oder 20% (über 10 Jahre) |
| Energetische Sanierungen | Dämmung, Heizung, Photovoltaik | Übertrag auf bis zu 2 Folgejahre, falls überschiessend |
| Verwaltungskosten | Bei Stockwerkeigentum, Verwaltungsgebühren | Effektiv |
Sie wählen jedes Jahr neu zwischen effektiver Methode und Pauschale. Es gibt keine Bindung: Wenn Sie dieses Jahr wenig investiert haben, nehmen Sie die Pauschale; im Jahr der grossen Sanierung wechseln Sie auf die effektive Methode. Bewahren Sie Rechnungen und Quittungen mindestens zehn Jahre auf.
Pauschale oder effektiv: Wie entscheiden
| Methode | Vorteil | Nachteil | Wann sinnvoll |
|---|---|---|---|
| Pauschale | Null Bürokratie, keine Belege nötig | Häufig unter dem effektiven Wert | Jahre mit wenig Aufwand |
| Effektiv | Maximiert den Abzug | Vollständige Dokumentation nötig | Jahre mit Sanierungen oder grösseren Reparaturen |
Die Faustregel: Übersteigen die belegten Ausgaben die Pauschale, wählen Sie die effektive Methode. Ansonsten spart die Pauschale Zeit, ohne dass Geld verloren geht.
Strategien zur Steueroptimierung
Wir unterscheiden zwei Zeithorizonte: Massnahmen, die bis 2028 sinnvoll sind, und solche, die der Vorbereitung auf das Regime ab 2029 dienen.
1. Unterhalt in einkommensstarken Jahren bündeln
Wenn Sie wissen, dass Sie die Heizung ersetzen, das Bad sanieren oder die Fenster austauschen müssen, denken Sie ans Timing. Arbeiten in einem Jahr mit hohem steuerbarem Einkommen auszuführen maximiert den steuerlichen Effekt, weil der Abzug Sie in eine tiefere Progressionsstufe führt.
2. Hypothek strukturieren
Eine hohe Hypothek liefert Ihnen heute einen grossen Zinsabzug. Ab 2029 wird dieser Abzug deutlich reduziert. Wenn Ihre Hypothek in den nächsten Jahren ausläuft, lohnt es sich, die Konditionen sorgfältig zu vergleichen und die für das neue Steuerregime passende Struktur zu erwägen.
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3. Indirekte Amortisation über die Säule 3a
Statt die Hypothek direkt zu amortisieren, zahlen Sie den Betrag in die Säule 3a ein. Doppelter Vorteil: Die Einzahlung ist abzugsfähig, und später können Sie das 3a-Kapital nutzen, um die Hypothek bei der Pensionierung zu tilgen. Die Details haben wir im Artikel zum Säule 3a Nachkauf 2026 behandelt.
4. Grosse energetische Sanierungen staffeln
Energetische Massnahmen (Dämmung, Wärmepumpe, Photovoltaik) sind vollumfänglich abzugsfähig, und der Übertrag auf zwei Folgejahre erlaubt es Ihnen, hohe Ausgaben über mehrere Steuerperioden abzubauen. Wenn Sie eine Gesamtsanierung planen, ist eine Aufteilung in zwei oder drei Etappen oft günstiger als alles auf einmal.
5. Den Blick auf die Zeit nach 2029 richten
Ab 2029 entfällt der Hypothekarzinsabzug beim selbstbewohnten Eigentum weitgehend, und der Abzug für ordentliche Unterhaltskosten verschwindet. Wer grössere Arbeiten plant, sollte prüfen, ob ein Vorziehen in den Zeitraum 2026 bis 2028 sinnvoll ist, um die heutigen Abzüge noch zu nutzen. Die Behandlung energetischer Sanierungen ab 2029 wird im Rahmen der kantonalen Umsetzung noch konkretisiert.
Übergangszeit 2026 bis 2028
Zwischen heute und dem 1. Januar 2029 ändert sich an der jährlichen Berechnung nichts: Der Eigenmietwert wird versteuert, die Abzüge gelten. Doch die Steuerplanung sollte den Regimewechsel bereits berücksichtigen. Drei praktische Punkte:
- Dokumentieren Sie jede Ausgabe, auch dann, wenn Sie sie auf Vorrat tätigen. Sie wird Ihnen für die Steuererklärungen 2026, 2027 und 2028 nützen.
- Prüfen Sie den Steuerwert Ihrer Liegenschaft auf der Veranlagung. Halten Sie ihn für überhöht, lohnt sich die Einsprache, solange das aktuelle System gilt.
- Planen Sie die Hypothek mit Blick auf 2029. Die heute optimale Struktur muss es im neuen Regime nicht mehr sein.
FAQ
Wann wird der Eigenmietwert abgeschafft?
Das Volk hat die Abschaffung am 28. September 2025 mit 57,7% Ja-Stimmen angenommen. Der Bundesrat hat sie am 1. April 2026 auf den 1. Januar 2029 in Kraft gesetzt. Bis Ende 2028 gelten die heutigen Regeln.
Muss ich den Eigenmietwert in der Steuererklärung 2026 noch deklarieren?
Ja. Bis zum 31. Dezember 2028 gelten die heutigen Regeln. Auch in den Steuererklärungen 2026, 2027 und 2028 ist der Eigenmietwert zu deklarieren, und die heutigen Abzüge bleiben anwendbar.
Wie finde ich den Eigenmietwert meiner Liegenschaft heraus?
Er steht auf der kantonalen Steuerveranlagung. Finden Sie ihn nicht, wenden Sie sich an das Steueramt Ihres Kantons. In Zürich ist das das Kantonale Steueramt Zürich.
Kann ich den Eigenmietwert anfechten, wenn er mir zu hoch erscheint?
Ja. Sie reichen innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Veranlagungsverfügung Einsprache ein. Häufige Begründungen sind tiefere vergleichbare Marktmieten, ein schlechterer Erhaltungszustand als angenommen oder eine geringere Ausstattung als geschätzt.
Ändert sich etwas für Zweitwohnsitze und Ferienwohnungen?
Ja. Ab 2029 entfällt der Eigenmietwert auch für Zweitliegenschaften. Als Ausgleich können die Kantone eine Objektsteuer auf Zweitliegenschaften einführen. Bis Ende 2028 wird auf Zweitwohnsitzen weiterhin der Eigenmietwert versteuert.
Steigen die Eigenmietwerte im Kanton Zürich 2026?
Nein. Der Kanton Zürich verzichtet wegen der absehbaren Abschaffung auf eine Erhöhung der bestehenden Eigenmietwerte. Allerdings steigen die Vermögenssteuerwerte für Einfamilienhäuser und Stockwerkeigentum im Durchschnitt um rund 48%.
Muss ich Sozialabgaben (AHV) auf dem Eigenmietwert bezahlen?
Nein. Der Eigenmietwert zählt ausschliesslich als steuerbares Einkommen für die Einkommenssteuer. Er unterliegt weder AHV- noch IV- oder anderen Sozialabgaben.
Was passiert, wenn ich das Haus 2027 verkaufe?
Es gilt das Steuerregime des Verkaufsjahres. Für 2027 bedeutet das das aktuelle System: anteiliger Eigenmietwert bis zum Verkaufsdatum und die zugehörigen Abzüge.
Jährliche Checkliste für Eigentümer
Vor jeder Steuererklärung zu prüfen:
- Korrektheit des Eigenmietwerts auf der Veranlagungsverfügung kontrollieren
- Berechnen, ob die Pauschale oder die effektive Methode beim Unterhalt günstiger ist
- Sämtliche Belege für Unterhalt und energetische Sanierungen des Jahres zusammentragen
- Energetische Sanierungen separat dokumentieren (Übertrag möglich)
- Hypothekarzinsen korrekt eintragen (Bankbescheinigung am Jahresende)
- Bei grösseren Sanierungen: zwischen werterhaltenden Massnahmen (abzugsfähig) und wertvermehrenden Investitionen (nicht abzugsfähig) unterscheiden
- Sämtliche Unterlagen mindestens 10 Jahre aufbewahren
Was Sie jetzt tun können: drei konkrete Schritte
Wenn Sie Eigentümer im Kanton Zürich sind, empfehlen wir Ihnen drei Schritte für die nächsten Wochen:
- Holen Sie die letzte Veranlagungsverfügung hervor und prüfen Sie, ob der Steuerwert Ihrer Liegenschaft noch zum aktuellen Markt passt.
- Vergleichen Sie Ihre Hypothek mit den heute verfügbaren Konditionen. Sind Sie mehr als zwei Jahre von der Fälligkeit entfernt, verlangen Sie trotzdem eine Analyse.
- Planen Sie die für die nächsten Jahre vorgesehenen energetischen Sanierungen und prüfen Sie, ob ein Vorziehen in den Zeitraum 2026 bis 2028 die heute noch verfügbaren Abzüge sichert.
Fazit
Das Schweizer Eigenmietwert-System erlebt seine grösste Wandlung seit über sechzig Jahren. Der Volksentscheid vom 28. September 2025 und der Bundesratsentscheid vom 1. April 2026 haben eine Debatte beendet, die seit 1999 läuft: Der Eigenmietwert fällt per 1. Januar 2029. Zwischen 2026 und 2028 spielen Eigentümer eine Doppelpartie, nämlich heutige Abzüge ausschöpfen und das Portfolio auf das Regime ab 2029 vorbereiten, in dem nicht nur Steuern, sondern auch Vorteile verschwinden.
Im Kanton Zürich werden die Eigenmietwerte trotz Neubewertung nicht erhöht. Die Vermögenssteuerwerte steigen jedoch deutlich, weshalb sich ein prüfender Blick auf die Veranlagung lohnt.
Wer rechtzeitig plant, hat Spielraum. Wer aufschiebt, riskiert, sich 2029 mit einer Hypothek wiederzufinden, die für ein nicht mehr existierendes System strukturiert wurde.
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Rechtlicher Hinweis: Die Angaben dienen ausschliesslich der allgemeinen Information und stellen keine Steuer-, Rechts- oder Finanzberatung dar. Die Schweizer Steuervorschriften unterscheiden sich von Kanton zu Kanton und können sich im Lauf der Zeit ändern. Für Ihre konkrete Situation wenden Sie sich an einen qualifizierten Steuerberater oder das zuständige kantonale Steueramt. Stand: Juni 2026.
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